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Petition 1
 
Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Bundeskanzleramt
Willy-Brandt Str. 1
10557 Berlin 
Tel. 030/4000-0  e-mail:  gerhard.schroeder@bundestag.de

 

SPD Bundestagsfraktion
z.H. Fraktionsvorsitzender: Rudolf Scharping
Platz der Republik,
11011 Berlin 
Tel. 0 30 227-5 50 66  e-mail:  frakinfo@spdfrak.de

 

CDU/CSU Bundestagsfraktion
z.H. Fraktionsvorsitzender Dr. Wolfgang Schäuble
Platz der Republik,
11011 Berlin 
Tel.030-227-??  e-mail: webmaster@cducsu.bundestag.de

 

Bündnis 90 / Die Grünen
z.H. Fraktionssprecher(in) Joschka Fischer, Kerstin Müller
Platz der Republik,
11011 Berlin 
Tel.30/227-5 55 18  e-mail:  fraktion@gruene-fraktion.de

 

PDS Bundestagsfraktion
z.H. Fraktionsvorsitzender : Dr. Gregor Gysi
Platz der Republik,
11011 Berlin 
Tel.030-227-57002  e-mail:  nowak@bt.pds-online.de 

 

FDP Bundestagsfraktion
z.H. Fraktionsvorsitzender : Dr. Hermann Otto Solms
Platz der Republik,
11011 Berlin 
Tel. 0180 / 50 02 15 5 e-mail:  Pressestelle@fdp-bundestag.de

 

 Mit der Bitte um Stellungnahme und Weiterleitung an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

  An den
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages
Platz der Republik
11011 Berlin

1. Online - Petition und 1. interaktive, elektronische Unterschriftensammlung gegen die Diskriminierung des Mitgeschöpfes des Menschen, dem Hund, durch die kommunale Bagatellsteuer namens "Hundesteuer" und deren Steigerung in der Willkürsteuer, der so genannten "Kampfhundesteuer"

Sehr geehrte Bundespolitiker, des Deutschen Bundestages,
Sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages,

Die Unterzeichner dieser Petition fordern die bedingungslose Abschaffung der kommunal völlig willkürlich gehandhabten "Hundesteuer" und die sofortige Einstellung der "Kampfhunde-" und der "Kampfhundesteuer- Diskussion" durch die demokratische Änderung der Kommunalgesetzgebung und erwarten Ihr volles politisches Engagement für das Erreichen dieses Zieles.

Begründung:
Mit der derzeitigen Fassung der Kommunalgesetzgebung wird den Kommunen der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit der willkürlichen Besteuerung der Hundehaltung, mittels einer Hundesteuersatzung gegeben, welche, entgegen dem GG der BRD und mit diesem disharmonierend, dazu führt, daß Bundesbürger, insbesondere die Hundehalter der ein und selben Rasse, selbst in infrastrukturell vergleichbaren Städten und Gemeinden, mit unterschiedlichen, oft wesentlich differierenden und substanzverzehrende Steuerlasten belastet werden.
Besonders gravierend ist dieses Factuum zu bewerten, wenn man berücksichtigt, daß die Höhe in einigen bayerischen Gemeinden, wohl aus der Erkenntnis der verfassungsrechtlichen Unhaltbarkeit dieser willkürlichen Steuerart heraus, mit lobenswerten 0,00 Euro kommunal festgelegt wurden.
Die Unterzeichner sehen hierin eine Verletzung des Artikel 1 und des Artikel 14 GG.

Die Hundesteuer verstößt generell gegen geltendes Recht:
Die Unterzeichner, sofern selbst Hundehalter, fühlen sich um ihre, im Artikel 3 GG garantierte, "freie Persönlichkeitsentwicklung" beraubt, wenn bei der Wahl nach der Art des Heimtieres, bedingt durch die Existenz der oft substanzverzehrenden und somit das persönliche Eigentum angreifenden Hundesteuer, die Haltung eines Mitgeschöpfes des Menschen, eines Hundes, eben nicht frei, sondern nach der eigenen finanziellen Situation, als auch und insbesondere nach der kommunalen Finanzlage zu entscheiden bleibt.
Die eigene finanzielle Situation aufzubessern, liegt wohl noch in der freien Entscheidung der Persönlichkeit des Bundesbürgers. Die oft maroden kommunalen Finanzlagen jedoch, durch den einzelnen, sich für die Hundehaltung entscheidenden Bundesbürger, sanieren zu wollen, ist aus hiesiger Sicht nicht mit einer freien Persönlichkeitsentwicklung in Einklang zu bringen, da der unmittelbare Einfluß eines einzelnen Bundesbürger auf ein demokratisch gewähltes Grenium außerordentlich beschränkt ist. Die Unterzeichner vermuten hier einen Verstoß gegen Artikel 3 GG.

Ausgehend davon, daß im deutschen Strafrecht die Diskriminierung einer Rasse mit dem Zufügen von Schmerz und Leid gleichgestellt wird, sehen sich die Unterzeichner einem offensichtlich antagonistischem (unlösbarem) Widerspruch gegenüberstehend, welcher dem deutschen Hundehalter nur die Wahl zwischen einer Steuerstraftat oder einer Straftat im Sinne des Tierschutzgesetzes § 1 zugesteht:
Die Besteuerung des Mitgeschöpfes des Menschen, dem Hund, durch die damit einhergehende Herabsetzung zu einer Sache, einem Zustand oder auch zu einem ordnungspolitisch zu regelnden Vorgang, mit einer Sach- oder auch Aufwandssteuer diskriminiert das Mitgeschöpf des Menschen, den Hund. (Der Hund leidet durch diese Diskriminierung) Durch die Begleichung dieser Steuer fügt also der Hundehalter seinem Hund Leid und Schmerz im Sinne des § 1 TSchG zu, weshalb er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren nach StGB verurteilt werden könnte. Zahlt der Hundehalter jedoch die Hundesteuer nicht, begeht er eine Steuerstraftat.

Sollten jedoch die Unterzeichner einer falschen Definition der "Hundesteuer" unterliegen und mit der Hundesteuer nicht der Hund vom Mitgeschöpfen des Menschen durch die Belegung mit einer Sachsteuer zur Sache dekradiert werden, sondern diese Steuer tatsächlich, wie hin und wieder von den Verwaltungsgerichten zu hören und zu lesen ist, eine Aufwandssteuer darstellen, dann würde also somit der Hundehalter eine dritte Wahl haben: Entweder er unterwirft sich dieser willkürlichen Doppelbesteuerung, oder er läßt es sein und wird somit wieder zum Steuerstraftäter. Würde die Hundesteuer eine Aufwandssteuer sein, würde mit dieser der Aufwand besteuert, welcher vom Hundehalter betrieben wird, um sich die Hundehaltung zu ermöglichen. Der Aufwand besteht also lediglich darin, daß der Hundehalter eine tierschutzgerechte und der Hundehaltungsverordnung entsprechende Unterbringung, Pflege und Versorgung zu gewährleisten hat. Da all diese Aufwendungen, wie Futtermittel, Pflegemittel, Unterbringungskosten, Tierarztbesuche, Anschaffungskosten für Zwinger und Hundehütte, bereits der Mehrwertsteuer unterliegen, welche bereits eine Aufwandssteuer darstellt, handelt es sich in dieser Definitionsvariante um eine nicht zulässige Doppelbesteuerung.

Eine Definition der Hundesteuer als "Luxussteuer" würde den sozialen Frieden und das Rechtsverständnis der Unterzeichner völlig überfordern, da es wohl mit keinem Sozialverständnis erklärbar waere, warum plötzlich die Nutzung der weithin anerkannten und unbestrittenen Positivwirkung einer Hundehaltung, z.B. auf den Genesungsprozeß bei psychisch bedingten Erkrankungen oder auch die positive Einflussnahme auf die Entwicklung und die Erziehung von Kindern, nur noch den sozial stärkeren und finanziell leistungsfähigeren Bundesbürgern möglich sein soll.

In wohl keinem weiteren Land der Welt genießt der Hund die gesellschaftliche und kulturelle Stellung und Anerkennung, wie in Deutschland !! Werden Sie politisch aktiv und untermauern Sie diese Stellung des Hundes in unserer Gesellschaftsordnung durch Ihr energisches Handeln!

Machen Sie bitte auf politischem Wege endlich:
Schluß mit der Diskriminierung des Hundes !!

Schluß mit der sich derzeitig abzeichnenden Entwicklung des deutschen Hundehalters zur Milchkuh der Nation!!!  


Bis jetzt liegen schon 2169 Unterschriften vor !

Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es ab!
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homepage ist optional)
        
 
 
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