Gesetze und Verordnungen zur Hundehaltung bei www.rassehunde.de
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Begründung
Allgemeines
Mit der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.Juni 1974 (BGBl. I S. 1265) wurden bestimmte Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz von Hunden, die im Freien gehalten werden, als unabdingbar galten, näher geregelt.
Die seit dem Erlass der Verordnung gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen in der Hundehaltung erfordern darüber hinaus Regelungen für alle Hunde unabhängig davon, wo sie gehalten werden. Die Befriedigung wesentlicher Grundbedürfnisse, insbesondere den Bedürfnissen nach Bewegung und seinem Gemeinschaftsbedürfnis muss den Hunden auch in der Zwinger- und Anbindehaltung ermöglicht werden. Nach einem angemessenen Zeitraum sollte überprüft werden, ob für die Zwinger- und Anbindehaltung weitergehende Regelungen unerlässlich sind.
Es ist ferner erforderlich, Bestimmungen über die Haltung und Ausstellung von Hunden, an denen bestimmte tierschutzwidrige Eingriffe vorgenommen wurden, sowie über die Zucht von Hunden mit erblich bedingtem übersteigertem Aggressionsverhalten gegenüber anderen Hunden aufzunehmen.
Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Ergänzungen und der Anpassung bisheriger Bestimmungen gegenüber der Verordnung vom 6.Juni 1974 bietet sich die Ablösung durch die vorliegende Verordnung an.
Die Verordnung ist auf § 2a Abs. 1, § 11b Abs. 5 und §12 Abs. 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes gestützt. Nach § 16b Abs.1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes ist die Tierschutzkommission angehört worden.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und nach tierseuchenrechtlichenVorschriften anzuordnen, bleibt von der Verordnung unberührt.
Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Für die betroffenen Rechtsunterworfenen können durch die erweiterten Anforderungen (z.B.größere Zwinger) z. T. finanzielle Aufwendungen entstehen. Diese Kostenbelastungen sind im einzelnen nicht quantifizierbar. Mit Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, wird nicht gerechnet.

- 2 -Einzelvorschriften
Zu § 1
Die Verordnung gilt grundsätzlich für die Haltung aller Haushunde. Absatz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Hundeverordnung ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommt.
Während des Transports gelten die Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung (Nummer 1).

Während einer tierärztlichen Behandlung sind häufig Haltungsanforderungen erforderlich, die nicht mit der Verordnung in Übereinstimmung stehen, aber die Genesung unterstützen oder andere Hunde vor Erkrankungen schützen. So sollen z. B. erkrankte Hunde nur dann Auslauf erhalten, wenn dadurch der Heilungsprozess nicht beeinträchtigt wird oder bei ansteckenden Krankheiten ein Kontakt zu anderen Hunden ausgeschlossen ist (Nummer 2).
Im Rahmen von Tierversuchen und in Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke bestimmte Hunde gezüchtet oder gehalten werden, können z.B. zur Vorbereitung oder Standardisierung der Versuche oder Sicherstellung eines besonderen Hygienestatus abweichende Anforderungen erforderlich sein.
Die Unerlässlichkeit solcher abweichender Haltungsbedingungen wird im Einzelfall nur mit einer wissenschaftlichen Darlegung zu begründen sein (Nummer 3).
Die Möglichkeit der zuständigen Behörde, im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 11, bei der Genehmigung eines Tierversuches nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 oder nach § 16a des Tierschutzgesetzes die aus Tierschutzgründen erforderlichen Haltungsbedingungen durchzusetzen, bleibt unberührt.

Zu § 2
Beim Auslauf müssen das rassespezifische und altersgemäße Bewegungsbedürfnis sowie der Gesundheitszustand des Hundes befriedigt und ausreichende sensorische Reize geboten werden.
Der Begriff „Rasse“ ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Rassehund, sondern beinhaltet auch Mischlinge. Diese sind dann einer Rasse zuzuordnen. Hunde, die reizarm und ohne ausreichende Bewegungsmöglichkeit gehalten werden, sind häufig verhaltensgestört und leiden darunter. Der Auslauf sollte mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werden und eine Zeitdauer von einer Stunde täglich nicht unterschreiten.

Einem einzeln gehaltenen Hund soll über den Tag verteilt sozialer Kontakt zu einer oder mehreren Betreuungspersonen gewährt werden. Alleinsein ist Hunden wesensfremd; sie sind auf ein Zusammenleben mit Artgenossen angewiesen. Darüber hinaus können ungenügende Kontaktmöglichkeiten zu Betreuungspersonen bei allen Hunden, unabhängig von ihrer Haltungsform, zu Verhaltensauffälligkeiten führen. Der Mensch muss die Artgenossen und das Rudel ersetzen, durch Spielen, Körper- und Lautkontakt dem Hund die Sicherheit des Rudels bieten und ihm gleichzeitig seinen Platz in der Rangordnung zuweisen. Junge Hunde bis zu einem Alter von einem Jahr haben einen besonders großen Bedarf an Umgang mit der Betreuungsperson und bedürfen einer ausreichenden Befriedigung ihres Spieltriebes und ihres Neugierverhaltens. (Absatz 1).

Hunde sind Rudeltiere. Mehrere Hunde eines Hundehalters sollen auf einem Grundstück nicht einzeln gehalten werden, es sei denn, zwingende Gründe machen eine Einzelhaltung erforderlich.
Von der Gruppenhaltung kann insbesondere abgesehen werden bei geschlechtsreifen Hunden, die nicht länger als zwei Monate jährlich auf demselben Grundstück gehalten werden, bei Hündinnen während der Läufigkeit zur Vermeidung einer Trächtigkeit, bei tragenden Hündinnen im letzten Drittel der Trächtigkeit, bei säugenden Hündinnen, bei Hunden, die für bestimmte Tätigkeiten ausgebildet sind oder ausgebildet werden, wenn deren Tätigkeit oder Ausbildung eine Einzelhaltung unerlässlich macht oder bei Hunden, die sich als unverträglich gegenüber Artgenossen erwiesen haben.

Für die Gruppenhaltung ungeeignet sind z.B. unverträgliche Hunde und solche, die wiederholt gebissen wurden. Auch Blindenführhunde und bestimmte Diensthunde können für die Gruppenhaltung ungeeignet sein. Eine Ausnahme von dem Gebot der Gruppenhaltung aufgrund der Unverträglichkeit gegenüber Artgenossen setzt voraus, dass Sozialisierungsversuche, ggf. unter sachkundiger Begleitung, unternommen wurden und fehlgeschlagen sind (Absatz 2).

Welpen sind in ihrer normalen Entwicklung gefährdet, wenn sie zu zeitig abgegeben oder von den Wurfgeschwistern getrennt werden. Bei besonderen Umständen, z. B. Krankheit des Muttertieres oder der Welpen, sind Ausnahmen möglich (Absatz 3).

Zu § 3
Die Erfahrungen mit großen Hundezuchten haben gezeigt, dass für diese Art der Hundehaltung besondere Regelungen getroffen werden müssen, um tierschutzwidrigen Tatbeständen wirksam begegnen zu können. Für die Entwicklung eines normalen Verhaltens bei den Tieren ist es notwendig, die Zahl der von einer Person betreuten Hunde zu begrenzen. Gerade wenn eine große Anzahl von Hunden betreut wird, sind besondere Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers zu stellen, da es hier schnell zu tierschutzrelevanten Zuständen
kommen kann. Diese betreffen sowohl die Tiergesundheit als auch das Tierverhalten.

Zu § 4
Absatz 1 bestimmt die Anforderungen an die Haltung von Hunden im Freien. Ein Hund, der dauerhaft, d. h. nicht nur vorübergehend, im Freien gehalten wird, muss die Möglichkeit haben, auf niedrige oder hohe Außentemperaturen angemessen zu reagieren und nachteiligen Witterungseinflüssen auszuweichen. Die witterungsgeschützte Fläche soll dabei nicht nur das Liegen, sondern auch die teilweise Befriedigung des Bewegungsbedürfnisses ermöglichen. Im Freien gehaltene Hunde müssen an die Bedingungen im Freien adaptiert werden.

Hunden, die aus Gründen ihrer besonderen Ausbildung zu Arbeiten überwiegend im Freien eingesetzt werden, wie z. B. Rettungshunde, Hütehunde oder Hunde, die Betreuungspersonen auf Reisen begleiten, muss ebenfalls Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen, insbesondere Regen und Schnee geboten werden (Absatz 1).

Die Schutzhütte muss so beschaffen sein, dass sie dem Hund auch bei extremen Witterungsbedingungen hinreichend Schutz gewährt.
Sie muss so bemessen sein, dass der Hund darin ungehindert aufstehen,ohne Beeinträchtigung ruhen und sich umdrehen kann. Damit sich der Hund warm halten kann, dürfen jedoch die Schutzhütte und deren Öffnung nicht zu groß sein, es sei denn, sie ist beheizbar (Absatz 2).

Zu § 5
Um sicherzustellen, dass den Hunden Licht angeboten wird, dürfen keine fensterlosen Räume verwendet werden. Räume, in die zu wenig natürliches Licht einfällt, müssen tagsüber ausreichend beleuchtet sein, da es bei ständig dunkelgehaltenen Hunden zu erheblichen Verhaltensstörungen kommen kann. (Absatz 1).

In Räumen, in denen die Temperaturen mit denen im Freien vergleichbar sein können, benötigt der Hund eine Schutzhütte und eine Mindestfläche zur Befriedigung seines Bewegungsbedürfnisses wie bei Zwingerhaltung. Werden Hunde nur in der warmen Jahreszeit in solchenRäumen gehalten, kann der notwendige Schutz gegen Feuchtigkeit, Zugluft, Boden- und Wandkälte auch ohne Schutzhütte sichergestellt werden(Absatz 2).

Zu § 6
Von einer Haltung im Zwinger ist dann auszugehen, wenn der Hund den überwiegenden Teil des Tages im Zwinger verbringt. Der Platzbedarf der Hunde ist im Absatz 2 in Abhängigkeit von deren Widerristhöhe bis zu einer Maximalgröße von 10 qm ausgewiesen. Dabei muss die kleinste Seite des Zwingers mindestens der doppelten Körperlänge (Nasen-Steiß-Länge) des Hundes entsprechen, damit dieser die Fläche uneingeschränkt benutzen kann. Für Hunde über 65 cm Widerristhöhe bringt eine größere Bodenfläche keine wesentlichen Vorteile, da ein Hund sein Bedürfnis an Bewegung und sensorischen Reizen auf einem eng begrenztem Platz, z. B. Zwinger, Wohnraum, nicht voll befriedigen kann.
Bei der Berechnung der Fläche darf die Bodenfläche der Schutzhütte nicht angerechnet werden. Soweit ein Zwinger als Ruheraum für Hunde verwendet wird, die den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringen, muss dem Hund eine frei verfügbare Fläche von mindestens 6 qm zur Verfügung stehen.
Die Beschäftigung außerhalb des Zwingers sichert dem Hund tägliche Bewegung und ausreichend sensorische Reize. Als Ruheraum kann ein Zwinger gelten, wenn der Diensthund mindestens an fünf Wochentagen im Einsatz ist.
Die Einfriedung des Zwingers ist so zu gestalten, dass der Hund sie nicht überwinden kann.
Überwinden bedeutet auch Überspringen, Überklettern oder Untergraben der Einfriedung.
Auch der Versuch, die Einfriedung zu überwinden, kann zu Verletzungen führen.
Um dem Hund ein Minimum an Abwechslung zu bieten, muss ihm im Zwinge rfreie Sicht möglichst auf ein Gelände gegeben werden, das von Menschen oder Tieren frequentiert wird.

Der Boden des Zwingers soll griffig und leicht trocken zu halten sein (Absatz 3).

Hunde dürfen im Zwinger in ihren arttypischen Bewegungen nicht durch Vorrichtungen behindert werden, die stromführend sind oder elektrische Impulse aussenden. Ein Überspringschutz mit stromführendem Draht hat sich besonders bei großen Zwingern mit entsprechenden Anlaufmöglichkeiten jedoch bewährt und wird nicht als tierschutzwidrig angesehen (Absatz4).

Liegen Hinderungsgründe für die Gruppenhaltung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 vor, so muss den Hunden ein Mindestmaß an Sozialkontakt ermöglicht werden. Dies wird auch durch eine entsprechende Anordnung der Zwinger erreicht. Bei Hunden i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 kann die Befriedigung des Sozialbedürfnisses durch den Dienstbetrieb gewährleistet sein (Absatz 5).

Zu § 7
Unter Anbindehaltung ist ein Haltungsverfahren und nicht jedes Anbinden eines Hundes, wie z.B. das Ausführen an der Leine, zu verstehen. Von einer Anbindehaltung ist dann auszugehen, wenn der Hund den überwiegenden Teil des Tages angebunden verbringt.
Absatz 1 bestimmt, dass ein Hund in Anbindehaltung nicht ohne Laufvorrichtung gehalten werden darf. Dies kann ein Laufseil, eine Laufstange oder ein Laufdraht sein. Eine Anbindung ohne Laufvorrichtung an Hütten, Pfählen usw. ist nicht zulässig.
Absatz 2 legt die Abmessung der Laufvorrichtung und Anbindung fest. Sie soll dem Hund jederzeit den für ihn erforderlichen Bewegungsspielraum sichern.
Um den Zweck des Absatzes 3 zu erreichen, muss die Schutzhütte an der Grenze des Laufbereiches aufgestellt werden, so dass sie der Hund ohne Beeinträchtigung aufsuchen kann, in seinen Bewegungen durch sie jedoch nicht behindert wird.
Es muss sichergestellt sein, dass auch ständiges Zerren an Halsband oder Brustgeschirr zu keinen Scheuerstellen führt. Es ist besonders darauf zu achten, dass eine Verschnallung gewählt wird, die ein Zuziehen ausschließt (Absatz 4).

Die Bestimmungen des Absatzes 5 sollen die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 dauerhaft sicherstellen und Verletzungen durch das Material der Anbindung verhindern.
Für einen Hund, der eine Betreuungsperson auf Reisen begleitet, oder der im Rahmen von Tätigkeiten, für die er ausgebildet wurde, eingesetzt wird, muss zwar keine Laufvorrichtung vorhanden, die Anbindung aber mindestens drei Meter lang sein (Absatz 6).

Die Haltung eines Hundes im Zirkus ist nicht als Begleitung einer Betreuungsperson auf Reisen, sondern als dauerhafte Haltung anzusehen.

In Absatz 7 wird ein Verbot der Anbindehaltung für Hunde ausgesprochen, bei denen sie eine besondere Belastung darstellen würde und deshalb tierschutzwidrig ist.

Zu § 8
Eine Umstellung der Hunde auf vorwiegend vegetarisches Futter ist als nicht artgerecht abzulehnen.
Ein Hund sollte mindestens einmal täglich und ein Welpe mehrmals täglich gefüttert werden.
Wenn der Hund eine Betreuungsperson begleitet, muss er mehrmals täglich mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden.
Ausgewachsene Hunde vertragen einen Fastentag wöchentlich gut,allerdings muss der individuelle Gesundheitszustand dabei berücksichtigt werden (Absatz 1).

Die tägliche Überprüfung der Unterbringung und die zweimal tägliche Überprüfung der Anbindevorrichtung
- üblicherweise im Zusammenhang mit der Gewährung des Auslaufes- sowie die unverzügliche Abstellung von Mängeln bewahrt den Hund vor Schmerzen, Leiden und Schäden. Dabei trägt die Säuberung der Futter- und Tränkebehälter und des Aufenthaltsbereiches des Hundes zu dessen Gesunderhaltung und damit zu seinem Wohlbefinden bei. Dazu gehört auch, dass der Kot täglich aus dem Aufenthaltsbereich des Hundes entfernt wird.
Zur Sauberkeit gehört auch, dass Bedingungen vermieden werden, die den Hund einem erhöhten Risiko parasitärer Infektionen aussetzen.Wegen des größeren Risikos von Verletzungen ist die Anbindevorrichtung zweimal täglich zu überprüfen. Der Bedarf an Fellpflege ist rassebedingt unterschiedlich ausgeprägt. Langhaarige Hunde sollen dieser Pflege in kürzeren Abständen unterzogen werden
Da u. a. die Gefahr besteht, dass sie hierbei belastenden Temperaturen ausgesetzt werden, sollen Hunde nicht längere Zeit ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleiben. Dies gilt insbesondere für Personenwagen(Absatz 2).

Zu § 9
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Verordnung zuzulassen, sofern besondere Umstände dies erforderlich machen. So können für vorübergehendes Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde und von Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, Einschränkungen an Raumangebot und Auslau fzugelassen werden, wenn dies für die weitere Aufnahme von Hunden unerlässlich ist. Es wird davon ausgegangen, dass eine kurzzeitige Beschränkung des Hundes in seiner Bewegungsmöglichkeit eine
in den genannten Fällen unvermeidbare Belastung darstellt, die auf Grund zeitlicher Begrenzung hingenommen werden kann.

Zu § 10
Die Erfahrungen nach der Einführung des Kupierverbotes haben gezeigt,dass Hunde zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale ins Ausland verbracht und dort kupiert werden oder aus dem Ausland kupierte Hunde ins Inland verbracht werden. Um dies zukünftig zu verhindern, wird das Halten und Ausstellen der betroffenen Hunde verboten. Von dem Haltungsverbot, nicht jedoch von dem Ausstellungsverbot, sollen zur Vermeidung unbilliger Härten Hunde ausgenommen werden, wenn der Eingriff vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurde. Hunde, die z.B. ausländische Reisende begleiten oder die im Rahmen eines Umzugs aus dem Ausland mitgebracht werden, sollen zur Vermeidung unbilliger Härten ebenfalls vom Haltungsverbot ausgenommen werden.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen die jenigen Hunde vomAusstellungsverbot ausgenommen werden, an denen im Inland oder im Ausland Eingriffe zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurden. Die Haltung und Ausstellung von Hunden, die aus medizinischen Gründen oder wegen der jagdlichen Führung kupiert wurden, fällt nicht unter das Verbot des Satzes1, da der Eingriff nicht zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale durchgeführt wurde.

Zu § 11
Hunde, die erblich bedingt ein übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen, leiden darunter, dass sie anderen Hunden gegenüber kein artgemäßes Sozialverhalten zeigen können. Sie gefährden darüber hinaus Leben und Gesundheit von Hunden, die auf das übersteigerte aggressive Verhalten artgemäß durch Unterwerfungsgesten reagieren.
Übersteigertes Aggressionsverhalten kann grundsätzlich in vielen Rassen oder Zuchtlinien auftreten. Besonders ausgeprägt tritt es jedoch bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern und American-Staffordshire-Terriern sowie bei Kreuzungen mit diesen Tieren auf. Daher ist es zum Schutz der Nachkommen und zum Schutz anderer Tiere einschließlich anderer Hunde notwendig, die Zucht dieser Hunde vom positiven Ausgang eines Wesenstest sabhängig zu machen.
Sofern in einem solchen Test bestätigt wird, dass der Hund ein übersteigertes Aggressionsverhalten aufweist und damit gerechnet werden muss, dass auch die Nachkommen entsprechende Verhaltensstörungen aufweisen werden, kann nach § 11 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes die Unfruchtbarmachung angeordnet werden.

Zu § 12
Tierschutzwidrige Handlungen können unabhängig vom Bestehen dieser Verordnung geahndet werden, wenn eine vollziehbare Anordnung nach§ 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes nicht befolgt wird oder die Tatbestände des § 17 Nr. 2 oder § 18 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes erfüllt sind. Aus Gründen der einheitlichen Durchführung der Tierschutzvorschriften beim Halten von Hunden ist es jedoch erforderlich, bestimmte unabdingbare Gebote und Verbote mit Bußgelddrohung zu bewehren.

Zu § 13
Die baulichen Anforderungen an den Zwinger sind für bestehende Einrichtungen aus Gründen des Vertrauensschutzes mit einer angemessenenÜbergangsfrist zu versehen. Auch die Anforderungen an die Versorgung mit Tageslicht können im Einzelfall entsprechende bauliche Änderungen bedingen. Die angemessene Betreuung in den gewerbsmäßigen Hundezuchten sind hingegen in einer kürzeren Frist realisierbar.

Zu § 14
Da die Verordnung erhebliche Änderungen der Anforderungen gegenüber der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 vorsieht, ist eine angemessene Frist für das Inkrafttreten vorzusehen. Da andererseits in § 13 Übergangsregelungen für die baulich und organisatorisch aufwendigen Anpassungen vorgesehen sind, ist eine Frist von drei Monaten für das In-Kraft-Treten angemessen.


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