Bearbeitet nach dem Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1999
Gebührenordnung für Tierärzte
Tierärztegebührenordnung – GOT
Vom 28. Juli 1999
Vom 28. Juli 1999
Auf Grund des § 12 der Bundes- Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. I S. 1193) und der Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Grundsatz
(1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Barauslagen sowie Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien) nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem in der Anlage vorgeschriebenen Gebührenverzeichnis zu. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zulässig; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) In den Gebührensätzen des anliegenden Gebührenverzeichnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 2
Gebührenhöhe
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.
§ 3
Gebührenhöhe in besonderen Fällen
(1) Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter auf Grund einer allgemeinen öffentlich- rechtlichen Anordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen worden ist, tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die einfachen Gebührensätze sind auch dann zu berechnen, wenn tierärztliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden, und für die Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich- rechtliche Kostenträger die Zahlung leisten. Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem Zahlungspflichtigen ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt die Besitzverhältnisse oder die Umstände der Tierhaltung nach Absatz 1 Satz 2 persönlich bekannt sind. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine höhere Gebühr berechnet werden.
(4) Einfache Gebührensätze nach Absatz 1 erhöhen sich um 100 vom Hundert, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren um 50 vom Hundert, für Leistungen, die auf Verlangen des Tierbesitzers bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Wochenenden (samstags 13.00 bis montags 7.00 Uhr) und an Feiertagen erbracht werden.
§ 4
Abweichende Gebührensätze
(1) Überschreitungen des Dreifachen der Gebührensätze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze sind im begründeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung des Tierarztes in einem Schriftstück zu vereinbaren. Der Tierarzt hat dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen unterschriebenen Vereinbarung auszuhändigen.
(2) Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze bedürfen der Schriftform.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze mit den Tierärztekammern treffen. Die für die betreffenden Leistungen vereinbarten Gebührensätze gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
§ 5
Verbot von Doppelbewertungen
Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.
§ 6
Gebühren- und Rechnungsbestandteile
(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungen nach Organsystemen können die Tierärzte nur Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel sowie für verbrauchtes oder abgegebenes Material berechnen.
(3) Die Rechnung soll mindestens erhalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung;
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.
§ 7
Außerordentliche Leistungen
Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.
§ 8
Arzneimittelpreise
Die in der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBI. I S. 2147) in ihrer jeweils geltenden Fassung enthaltenen Vorschriften über die von Tierärzten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die von Tierärzten angewandten Arzneimittel.
§ 9
Entschädigungen, Wegegeld
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer bei Tag 4,– DM, mindestens jedoch 15,– DM, bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Feiertagen und an Wochenenden 6,– DM, mindestens jedoch 20,– DM. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseent-
schädigung:
1. Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug, Touristenklasse; notwendige Übernachtungen);
2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach laufender Nummer 40 des Gebührenverzeichnisses.
§ 10
Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
(1) Soweit eine nach dieser Verordnung gebührenpflichtige Leistung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht worden ist, sind die nach
§ 2 oder § 3 errechneten Gebühren um 16 vom Hundert zu mindern.
(2) Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Tierärzte vom 2. September 1971(BGBl. I S. 1520) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1988 (BGBl. I S. 191) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juli 1999
D e r B u n d e s k a n z l e r
G e r h a r d S c h r ö d e r
F ü r d i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
D e r B u n d e s m i n i s t e r
f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g
W a l t e r R i e s t e r
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil A
Grundleistungen
Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung 10 Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung 11 Allgemeine Untersuchung mit Beratung 20 Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall 21 Eilbesuche 22 Anwesenheit bei Veranstaltungen 40 Stationäre Unterbringung 50 Überwachung von Intensivpatienten 60 Teil B
Besondere Leistungen
Bescheinigungen und Gutachten 101 Sonstige Untersuchungen 201 Sonstige Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen Tierarztes 302 Sonstige Physikalische Diagnostik und Therapie 402 Sonstige Behandlungen und Verrichtungen 501 Impfungen 601 Bestandsbetreuung 701 Teil C
Organsysteme
Atmungsapparat A 1 Augen Au 1 Bewegungsapparat B 1 Blut Bl 1 Geschlechtsapparat, Milchdrüse G 1 Haut H 1 Harnapparat Ha 1 Herz, Kreislauf, Gefäße, Thorax He 1 Ohr, Luftsack O 1 Verdauungsapparat, Hernien, Bauchorgane, Schilddrüse V 1 ZNS, Wirbelsäule, Nervensystem, Anästhesie, Narkose Z 1 Der für die Erbringung der Leistung erforderliche Zeitaufwand ist mit der Gebühr für die Leistung im Regelfall abgegolten. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden,
den Zeitaufwand erfordern oder
- wenn der Tierarzt nach Durchführung der Leistung auf Wunsch des Tierhalters länger verweilt oder
- wenn die Lage des Falles oder fehlende Hilfestellung durch den Tierhalter bei der Fixierung zu behandelnder Tiere einen das gewöhnliche Maß übersteigen
in den mit "Z" gekennzeichneten Fällen, in denen der Umfang der Leistung wesentlich durch den Zeitfaktor bestimmt ist, so daß ein zusätzlicher Zeitaufwand notwendig ist, der den üblichen Zeitaufwand erheblich überschreitet und der Leistungsnehmer vor der Behandlung auf den möglicherweise entstehenden zusätzlichen Zeitaufwand hingewiesen wurde. Die Zeitgebühr beträgt je 15 Minuten 25,– DM.
T e i l A
Grundleistungen
Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren bemessen sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr) und während der Zeit des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden (samstags 13.00 Uhr bis montags 7.00 Uhr) und Feiertagen erbracht werden.
Nr. Tätigkeit + Tierart DM
1-fach10 Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung
(auch schriftlich oder fernmündlich)11,–– 11 Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung
das gewöhnliche Maß übersteigend einschließlich eingehender Vorbereitung, beispielsweise bei Verhaltensstörungen und im Rahmen von Naturheilverfahren, z. B. Akupunktur, Homöopathie etc.30,–– Z 20 Allgemeine Untersuchung mit Beratung a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–– b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–– c) Schwein ca) Zuchtschwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–– cb) Mastschwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–– d) Kalb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,–– e) Ferkel, Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–– f) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,–– g) Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,–– h) Nutzgeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–– i) Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–– j) Pelztiere, sonstige Farmtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–– k) Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,–– l) Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–– m) Ziergeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,–– 21 Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall mit Beratung a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–– b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–– c) Schwein ca) Zuchtschwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,–– cb) Mastschwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–– d) Kalb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,–– e) Ferkel, Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,–– f) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,–– g) Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–– h) Nutzgeflügel, Gebühr nach Nummer VIIa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,–– i) Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–– j) Pelztiere, sonstige Farmtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,–– k) Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,–– l) Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–– m) Ziergeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,–– 22 Eilbesuche
sofern der Praxisbetrieb erheblich gestört wird, zusätzlich40,–– 31 Bestandsuntersuchung (einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen; Aufwendungen für die Abwicklung eines Auftrages zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln und die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln können gesondert in Rechnung gestellt werden) a) Pferd, Rind aa) bis zu 20 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–– bb) jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,–– b) Kalb aa) bis zu 100 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–– bb) über 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67,–– cc) über 150 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84,–– dd) über 200 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–– c) Schwein, Schaf aa) bis zu 150 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,–– bb) über 150 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–– cc) über 500 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–– d) Geflügel Bestandsuntersuchung (auch vor Impfung), bei Erschwernis ist der bis zum Drei- fachen erhöhte Gebührensatz anzuwenden aa) bis zu 10 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,–– bb) über 10 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,–– cc) über 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,–– dd) über 500 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,–– ee) über 1 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,–– ff) über 2 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78,–– gg) über 3 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,–– hh) über 4 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108,–– ii) über 5 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,–– jj) über 10 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,–– kk) über 15 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,–– ll) über 20 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,–– mm) über 50 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,–– nn) über 10 000 Masttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144,–– oo) über 20 000 Masttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,–– pp) über 50 000 Masttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,–– e) Pelztiere aa) bis zu 100 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–– bb) über 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,–– cc) über 200 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,–– dd) über 500 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,–– f) Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,–– 40 Anwesenheit bei Veranstaltungen je angefangene halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–– je Kalendertag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480,–– 50 Stationäre Unterbringung pro Tag ohne Behandlung und ohne Futterkosten Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,–– Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–– Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,–– 60 Überwachung von Intensivpatienten Tag/ Nacht bei Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,–– bei Nacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,––
T e i l B
Besondere Leistungen
I. Bescheinigungen und Gutachten
Nr. Tätigkeit DM
1-fach101 Impfbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,–– 102 Sonstige Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–– 103 Einfache Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,–– 104 Ausführliche Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,–– Z 105 Rezeptgebühr für Wiederholungsrezept ohne Beratung bei einer Inanspruchnahme des Tierarztes soweit keine weiteren Leistungen berechnet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,–– 106 Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–– 107 Auftrag zur Herstellung eines Fütterungsarzneimittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,–– Copyright © AGILA Haustier-Krankenversicherung AG 2000. Alle Rechte vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
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