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Hundehaltungs-Verordnungen und deren Entwürfe
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Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
 

Verordnung über das Führen und Halten von Hunden

(Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)

Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet das Innenministerium sowie aufgrund des § 100 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
 
 

 § 1

Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung

(1) Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn, ... hunde-kampfhunde.de: Hundehaltungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern...weiterlesen?

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