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Hundehaltungs-Verordnungen und deren Entwürfe
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Die Hundeverordnung von Rheinland-Pfalz, veröffentlicht am 30.06.2000
 
  Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche Hunde vom 30.06.00
 
 
  Aufgrund des § 1 Abs. 1 und der §§ 27 und 38 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 2012-1, wird von dem Ministerium des Innern und für Sport und aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2122-1, wird hinsichtlich des § 3 Abs. 3 Satz 1 und des § 11 Abs. 1 auch von dem Ministerium für Umwelt und Forsten im Benehmen mit der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz für das Land Rheinland-Pfalz verordnet:
  
 
  § 1 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die sich als ... hunde-kampfhunde.de: Hundehaltungsverordnungen Rheinland-Pfalz...weiterlesen?

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